Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 569

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 569

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Alter

Paragraph 569,

Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (Paragraph 584,) – nur mündlich vor einem Notar testieren. Der Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40279765

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P569/NOR40279765

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