Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
BG
Paragraph 569
01.08.2026
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (Paragraph 584,) – nur mündlich vor einem Notar testieren. Der Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
30.07.2026
10001622
NOR40279765