3) unreifes Alter;
§ 569.Paragraph 569,
Unmündige sind zu testieren unfähig. Mündige Minderjährige können, außer im Fall des § 597, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. § 568 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Unmündige sind zu testieren unfähig. Mündige Minderjährige können, außer im Fall des Paragraph 597,, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. Paragraph 568, zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.