Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 569

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 569

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

3) unreifes Alter;

Paragraph 569, Unmündige sind zu testiren unfähig; Minderjährige, die das achtzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, könne nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testiren. Das Gericht muß durch eine angemessene Erforschung sich zu überzeugen suchen, daß die Erklärung des letzten Willens frey und mit Ueberlegung geschehe. Die Erklärung muß in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beygerückt werden. Nach zurückgelegtem achzehnten Jahre kann ohne weitere Einschränkung ein letzter Wille erkläret werden.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018295

Alte Dokumentnummer

N2181110776Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P569/NOR12018295

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