Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983,
Paragraph 569
01.07.1984
30.06.2001
3) unreifes Alter;
Paragraph 569, Unmündige sind zu testiren unfähig; Minderjährige, die das achtzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, könne nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testiren. Das Gericht muß durch eine angemessene Erforschung sich zu überzeugen suchen, daß die Erklärung des letzten Willens frey und mit Ueberlegung geschehe. Die Erklärung muß in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beygerückt werden. Nach zurückgelegtem achzehnten Jahre kann ohne weitere Einschränkung ein letzter Wille erkläret werden.