(2)Absatz 2,Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist § 154 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist Paragraph 154, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.