Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 229

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 229

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung

Paragraph 229,
  1. Absatz eins,Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und bei Beendigung der Obsorge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des minderjährigen Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
  2. Absatz 2,Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist Paragraph 154, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006.
Jetzt § 214.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40079098

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P229/NOR40079098

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