Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 229

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 229

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung

Paragraph 229, Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und bei Beendigung der Obsorge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des minderjährigen Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013364

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P229/NOR40013364

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