Besondere Vorschriften in Absicht der unmittelbaren
Vermögensverwaltung, insonderheit in Rücksicht
der Kostbarkeiten;
§ 229. Juwelen, andere Kostbarkeiten und die Schuldbriefe kommen, so wie alle wichtige Urkunden in gerichtliche Verwahrung; von den erstern erhält der Vormund ein Verzeichniß, von den letztern die zu seinem Gebrauche nöthigen Abschriften. Paragraph 229, Juwelen, andere Kostbarkeiten und die Schuldbriefe kommen, so wie alle wichtige Urkunden in gerichtliche Verwahrung; von den erstern erhält der Vormund ein Verzeichniß, von den letztern die zu seinem Gebrauche nöthigen Abschriften.