Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 229

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung

Paragraph 229,

  1. Absatz eins,Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und bei Beendigung der Obsorge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des minderjährigen Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
  2. Absatz 2,Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist Paragraph 154, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.