Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 229
01.01.1812
30.06.2001
Besondere Vorschriften in Absicht der unmittelbaren
Vermögensverwaltung, insonderheit in Rücksicht
der Kostbarkeiten;
Paragraph 229, Juwelen, andere Kostbarkeiten und die Schuldbriefe kommen, so wie alle wichtige Urkunden in gerichtliche Verwahrung; von den erstern erhält der Vormund ein Verzeichniß, von den letztern die zu seinem Gebrauche nöthigen Abschriften.