Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 187

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person

römisch eins. Von der Obsorge einer anderen Person

Paragraph 187,

Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des Paragraph 211, vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.