Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 187,

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

Viertes Hauptstück

Von der Obsorge einer anderen Person, der Sachwalterschaft und

der Kuratel

römisch eins. Von der Obsorge einer anderen Person

Paragraph 187, Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des Paragraph 211, vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.