Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Paragraph 187,
01.07.2001
30.06.2007
Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person, der Sachwalterschaft und
der Kuratel
römisch eins. Von der Obsorge einer anderen Person
Paragraph 187, Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des Paragraph 211, vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.