Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,
Paragraph 187
01.07.1989
30.06.2001
Viertes Hauptstück.
Von den Vormundschaften und Curatelen.
Bestimmung der Vormundschaft und Curatel.
Paragraph 187, Einem Minderjährigen ist ein Vormund zu bestellen, wenn nicht wengistens einer Person die beschränkte gesetzliche Vertretung im Rahmen der Obsorge zusteht. Inwieweit für Personen, die ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, ein Kurator, ein Sachwalter oder ein anderer gesetzlicher Vertreter zu bestellen ist, wird besonders bestimmt.