Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2025

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung

A. Ehefähigkeit

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Schlagworte

Ehemündigkeit, Außerstreitgesetz

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40192558

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P1/NOR40192558

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