Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Erster Abschnitt

Recht der Eheschließung

A. Ehefähigkeit

Paragraph eins, (1) Ein Mann wird mit dem vollendeten neunzehnten, eine Frau mit dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr ehemündig.

  1. Absatz 2,Einen Mann, der das achtzehnte, und eine Frau, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben, hat das Gericht auf ihren Antrag für eine bestimmte Ehe als ehemündig zu erklären, wenn sie für diese Ehe reif erscheinen.

Anmerkung

Zum Verfahren siehe § 266a AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854.

Schlagworte

Ehemündigkeit, Außerstreitgesetz

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024695

Alte Dokumentnummer

N2193811044S

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