Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung

A. Ehefähigkeit

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehemündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint.

Schlagworte

Ehemündigkeit, Außerstreitgesetz

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40013408

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P1/NOR40013408

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