Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung

A. Ehefähigkeit

Paragraph eins,

  1. Absatz einsEhefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
  2. Absatz 2Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Schlagworte

Ehemündigkeit, Außerstreitgesetz

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40192558