(7)Absatz 7Bei Einreichungen, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, ist Abs. 5 nicht anzuwenden. Elektronisch eingereichte Jahresabschlüsse sind in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 Abs. 2 FBG) aufzunehmen. Solche Jahresabschlüsse hat das Gericht nach ihrer Aufnahme in die Datenbank in elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu übermitteln; dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1). Die Übermittlung kann blockweise, zumindest einmal wöchentlich, geschehen.Bei Einreichungen, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, ist Absatz 5, nicht anzuwenden. Elektronisch eingereichte Jahresabschlüsse sind in die Datenbank des Firmenbuchs (Paragraph 29, Absatz 2, FBG) aufzunehmen. Solche Jahresabschlüsse hat das Gericht nach ihrer Aufnahme in die Datenbank in elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu übermitteln; dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,). Die Übermittlung kann blockweise, zumindest einmal wöchentlich, geschehen.