Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 277

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 277

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2001

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

ZWEITER TITEL

Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung,

Prüfung durch das Firmenbuchgericht

Offenlegung

Paragraph 277,
  1. Absatz einsDie gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluß und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; innerhalb derselben Frist sind der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über dessen Verwendung einzureichen. Werden zur Wahrung dieser Frist der Jahresabschluß und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlußfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.
  2. Absatz 2Der Vorstand einer großen Aktiengesellschaft (Paragraph 221, Absatz 3,) hat die Veröffentlichung des Jahresabschlusses unmittelbar nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veranlassen. Der Nachweis über die Veranlassung dieser Veröffentlichung ist gleichzeitig mit den in Absatz eins, bezeichneten Unterlagen beim Firmenbuchgericht einzureichen. Bei der Veröffentlichung ist das Firmenbuchgericht und die Firmenbuchnummer anzugeben. Dies gilt auch für allfällige Änderungen (Absatz eins, letzter Satz).
  3. Absatz 3In der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 100 Euro angegeben werden.
  4. Absatz 4Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben zusammen mit den Einreichungen gemäß Absatz eins und 2 die Merkmale bekanntzugeben, die für die Einordnung gemäß Paragraph 221, erforderlich sind. Der Bundesminister für Justiz kann hiefür durch Verordnung ein Formblatt festlegen.
  5. Absatz 5Bei der Einreichung der Unterlagen gemäß Absatz eins, beim Firmenbuchgericht sind drei weitere Ausfertigungen des Jahresabschlusses anzuschließen. Das Firmenbuchgericht hat unverzüglich ein Stück des Jahresabschlusses der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Wirtschaftskammer sowie zwei Stück des Jahresabschlusses der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu senden. Diese Bestimmung gilt nicht für die Jahresabschlüsse kleiner Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,).
  6. Absatz 6Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.

Anmerkung

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

Veröffentlichungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12040496

Alte Dokumentnummer

N2199853154L

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