Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 277, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 277

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 277

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 908 Abs. 9 und 12

Text

ZWEITER TITEL
Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht

Offenlegung

Paragraph 277,
  1. Absatz eins,Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, die den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegen, haben spätestens neun Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen:
    1. Ziffer eins
      den Jahresabschluss und den Lagebericht;
    2. Ziffer 2
      den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Ziffer eins, genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
    3. Ziffer 3
      den Corporate Governance-Bericht;
    4. Ziffer 4
      den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen;
    5. Ziffer 5
      den Bericht des Aufsichtsrats;
    6. Ziffer 6
      den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses und
    7. Ziffer 7
      die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Berichte, die zeitgleich vorzulegen sind.
    Werden zur Wahrung dieser Frist nur die in Ziffer eins, 3 und 4 genannten Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht des Aufsichtsrats nach seinem Vorliegen, der Beschluss nach der Beschlussfassung und die Vermerke nach ihrer Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.

    Anmerkung, Absatz 2 und 2 a aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)

  2. Absatz 3,In der Offenlegung und der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1 000 Euro angegeben werden, nach Maßgabe der Wesentlichkeit (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) auch in größeren Einheiten.
  3. Absatz 4,Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Absatz eins, zu erklären,
    1. Ziffer eins
      in welche der Größenklassen des Paragraph 221, Absatz eins, eins a, 2 und 3 erster Satz die Gesellschaft unter Bedachtnahme auf Paragraph 221, Absatz 4, im Berichtsjahr einzuordnen ist und ob die Gesellschaft im Berichtsjahr unter Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, b, c, oder d fällt;
    2. Ziffer 2
      falls die Einordnung auf „groß“ lautet, ob die Gesellschaft im Berichtsjahr die Kriterien des Paragraph 243 b, Absatz eins, erfüllt hat;
    3. Ziffer 3
      falls die Gesellschaft unter Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, einzuordnen ist, ob sie im Berichtsjahr die Kriterien des Paragraph 243 c, Absatz eins, erfüllt hat;
    4. Ziffer 4
      falls die Einordnung auf „groß“ lautet oder die Gesellschaft unter Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, b, c, oder d einzuordnen ist, ob die Gesellschaft zusätzlich die Kriterien des Paragraph 243 d, Absatz eins, erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob sie nach Paragraph 243 d, Absatz eins, zweiter Satz befreit ist.
    Diese Erklärung kann auch von einem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Namen der übrigen Vertreter, sowie von einem Revisionsverband oder von einem berufsmäßigen Parteienvertreter im Namen der vertretungsbefugten Organe abgegeben werden. Bei kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung reicht eine Bestätigung des Einbringers.
  4. Absatz 5,Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.
  5. Absatz 6,Die Unterlagen nach Absatz eins, sind elektronisch einzureichen, in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß Paragraphen 33, f FBG öffentlich zugänglich zu machen, wobei Jahresabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Wenn eine Unterlage nicht im Original eingereicht wird, hat der Einreicher zu bestätigen, dass die Einreichung mit dem Original übereinstimmt. Prüfpflichtige Unternehmen haben das Datum der Aufstellung der Unterlage und der Unterschrift des Bestätigungs- oder Zusicherungsvermerks anzugeben. Lageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach Paragraph 243 b, Absatz 10, einzureichen. Überschreiten die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses nicht 70 000 Euro, kann der Jahresabschluss auch in Papierform eingereicht werden. Die Umsatzerlöse sind gleichzeitig mit der Einreichung bekannt zu geben. In Papierform eingereichte Jahresabschlüsse müssen für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs geeignet sein. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Jahresabschlüsse festlegen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,)

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 52,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)

Anmerkung

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Schlagworte

Veröffentlichungspflicht, Bestätigungs-

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40275593

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P277/NOR40275593