(6)Absatz 6,Die Unterlagen nach Abs. 1 sind elektronisch einzureichen, in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß §§ 33 f FBG öffentlich zugänglich zu machen, wobei Jahresabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Wenn eine Unterlage nicht im Original eingereicht wird, hat der Einreicher zu bestätigen, dass die Einreichung mit dem Original übereinstimmt. Prüfpflichtige Unternehmen haben das Datum der Aufstellung der Unterlage und der Unterschrift des Bestätigungs- oder Zusicherungsvermerks anzugeben. Lageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach § 243b Abs. 10 einzureichen. Überschreiten die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses nicht 70 000 Euro, kann der Jahresabschluss auch in Papierform eingereicht werden. Die Umsatzerlöse sind gleichzeitig mit der Einreichung bekannt zu geben. In Papierform eingereichte Jahresabschlüsse müssen für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs geeignet sein. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Jahresabschlüsse festlegen.Die Unterlagen nach Absatz eins, sind elektronisch einzureichen, in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß Paragraphen 33, f FBG öffentlich zugänglich zu machen, wobei Jahresabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Wenn eine Unterlage nicht im Original eingereicht wird, hat der Einreicher zu bestätigen, dass die Einreichung mit dem Original übereinstimmt. Prüfpflichtige Unternehmen haben das Datum der Aufstellung der Unterlage und der Unterschrift des Bestätigungs- oder Zusicherungsvermerks anzugeben. Lageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach Paragraph 243 b, Absatz 10, einzureichen. Überschreiten die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses nicht 70 000 Euro, kann der Jahresabschluss auch in Papierform eingereicht werden. Die Umsatzerlöse sind gleichzeitig mit der Einreichung bekannt zu geben. In Papierform eingereichte Jahresabschlüsse müssen für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs geeignet sein. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Jahresabschlüsse festlegen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 186/2022)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,)
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 52, BGBl. I Nr. 6/2026)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 52,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)