(1)Absatz einsDer Vorstand einer Aktiengesellschaft hat den Jahresabschluß unverzüglich nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung zum Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über seine Verwendung einzureichen. Der Vorstand hat unverzüglich nach der Einreichung den Jahresabschluß und den Bestätigungsvermerk zu veröffentlichen und anzugeben, bei welchem Firmenbuch und unter welcher Firmenbuchzahl diese Unterlagen eingereicht worden sind, und die Veröffentlichung zum Firmenbuch mit Angabe des Veröffentlichungsblatts, des Veröffentlichungstages und der Nummer der Veröffentlichung einzureichen. Vom Anhang sind nur die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie Abs. 5, § 225 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 230 Abs. 2, § 236, § 237 Z 4 und 10 sowie § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 zu veröffentlichen. Wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen und zu veröffentlichen.Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat den Jahresabschluß unverzüglich nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung zum Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über seine Verwendung einzureichen. Der Vorstand hat unverzüglich nach der Einreichung den Jahresabschluß und den Bestätigungsvermerk zu veröffentlichen und anzugeben, bei welchem Firmenbuch und unter welcher Firmenbuchzahl diese Unterlagen eingereicht worden sind, und die Veröffentlichung zum Firmenbuch mit Angabe des Veröffentlichungsblatts, des Veröffentlichungstages und der Nummer der Veröffentlichung einzureichen. Vom Anhang sind nur die Angaben gemäß Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz eins bis Absatz 3, sowie Absatz 5,, Paragraph 225, Absatz eins,, Paragraph 226, Absatz eins,, Paragraph 230, Absatz 2,, Paragraph 236,, Paragraph 237, Ziffer 4 und 10 sowie Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, zu veröffentlichen. Wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen und zu veröffentlichen.