Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 277

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 277

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

ZWEITER TITEL

Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung,

Prüfung durch das Firmenbuchgericht

Offenlegung bei Aktiengesellschaften

Paragraph 277,
  1. Absatz einsDer Vorstand einer Aktiengesellschaft hat den Jahresabschluß unverzüglich nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung zum Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über seine Verwendung einzureichen. Der Vorstand hat unverzüglich nach der Einreichung den Jahresabschluß und den Bestätigungsvermerk zu veröffentlichen und anzugeben, bei welchem Firmenbuch und unter welcher Firmenbuchzahl diese Unterlagen eingereicht worden sind, und die Veröffentlichung zum Firmenbuch mit Angabe des Veröffentlichungsblatts, des Veröffentlichungstages und der Nummer der Veröffentlichung einzureichen. Vom Anhang sind nur die Angaben gemäß Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz eins bis Absatz 3, sowie Absatz 5,, Paragraph 225, Absatz eins,, Paragraph 226, Absatz eins,, Paragraph 230, Absatz 2,, Paragraph 236,, Paragraph 237, Ziffer 4 und 10 sowie Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, zu veröffentlichen. Wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen und zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Der Vorstand hat jedenfalls spätestens bis Ablauf von 13 Monaten nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluß zum Firmenbuch einzureichen.
  3. Absatz 3In der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1000 Schilling angegeben werden.
  4. Absatz 4Ist die Aktiengesellschaft verbundenes Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3,, so hat sie zugleich mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses bekanntzumachen, welchem Konzern sie angehört.
  5. Absatz 5Für die Wahrung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen bei dem Bekanntmachungsblatt maßgebend.
  6. Absatz 6Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.

Anmerkung

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Schlagworte

Veröffentlichungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021997

Alte Dokumentnummer

N2189729407S

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