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1. | Umsatzerlöse; |
2. | Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen; |
3. | andere aktivierte Eigenleistungen; |
4. | sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:: |
a) | Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen; |
b) | Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, |
c) | übrige; |
5. | Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen: |
a) | Materialaufwand, |
b) | Aufwendungen für bezogene Leistungen; |
6. | Personalaufwand: |
a) | Löhne und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen; |
b) | soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen: |
aa) | Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen; |
bb) | Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge; |
7. | Abschreibungen: |
a) | auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen, |
b) | auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten; |
8. | sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Z 18 fallen, gesondert ausweisen müssen; |
9. | Zwischensumme aus Z 1 bis 8; |
10. | Erträge aus Beteiligungen, |
| davon aus verbundenen Unternehmen; |
11. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, |
| davon aus verbundenen Unternehmen; |
12. | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, |
| davon aus verbundenen Unternehmen; |
13. | Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens; |
14. | Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen: |
a) | Abschreibungen |
b) | Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen; |
15. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen; |
16. | Zwischensumme aus Z 10 bis 15; |
17. | Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 16); |
18. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; |
19. | Ergebnis nach Steuern; |
20. | sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 19 enthalten; |
21. | Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag; |
22. | Auflösung von Kapitalrücklagen; |
23. | Auflösung von Gewinnrücklagen; |
24. | Zuweisung zu Gewinnrücklagen; |
25. | Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr; |
26. | Bilanzgewinn (Bilanzverlust). |
27. | bis 29. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015) |
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1. | Umsatzerlöse; |
2. | Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen; |
3. | Bruttoergebnis vom Umsatz; |
4. | Vertriebskosten; |
5. | allgemeine Verwaltungskosten; |
6. | sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen: |
a) | Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen, |
b) | Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, |
c) | übrige; |
7. | sonstige betriebliche Aufwendungen; |
8. | Zwischensumme aus Z 1 bis 7; |
9. | Erträge aus Beteiligungen, |
| davon aus verbundenen Unternehmen; |
10. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, |
| davon aus verbundenen Unternehmen; |
11. | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, |
| davon aus verbundenen Unternehmen; |
12. | Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens; |
13. | Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen: |
a) | Abschreibungen |
b) | Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen; |
14. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen; |
15. | Zwischensumme aus Z 9 bis 14; |
16. | Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 8 und Z 15); |
17. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; |
18. | Ergebnis nach Steuern; |
19. | sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 18 enthalten; |
20. | Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag; |
21. | Auflösung von Kapitalrücklagen; |
22. | Auflösung von Gewinnrücklagen; |
23. | Zuweisung zu Gewinnrücklagen; |
24. | Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr; |
25. | Bilanzgewinn (Bilanzverlust). |
26. | bis 28. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 22/2015) |
(4) Die Bildung von Zwischensummen (mit Ausnahme jener nach Abs. 2 Z 19 beziehungsweise Abs. 3 Z 18) darf bei kleinen Gesellschaften unterbleiben.
(5) Alternativ zum Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung können Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen auch im Anhang ausgewiesen werden. In diesem Fall endet die Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“.