Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 231, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 231

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 231

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 2 bis 5: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Text

VIERTER TITEL
Gewinn- und Verlustrechnung

Gliederung

Paragraph 231,
  1. Absatz einsDie Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.
  2. Absatz 2Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Umsatzerlöse;
    2. Ziffer 2
      Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;
    3. Ziffer 3
      andere aktivierte Eigenleistungen;
    4. Ziffer 4
      sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen::
      1. Litera a
        Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;
      2. Litera b
        Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
      3. Litera c
        übrige;
    5. Ziffer 5
      Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:
      1. Litera a
        Materialaufwand,
      2. Litera b
        Aufwendungen für bezogene Leistungen;
    6. Ziffer 6
      Personalaufwand:
      1. Litera a
        Löhne und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen;
      2. Litera b
        soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen:
        1. Sub-Litera, a, a
          Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;
        2. Sub-Litera, b, b
          Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
    7. Ziffer 7
      Abschreibungen:
      1. Litera a
        auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen,
      2. Litera b
        auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;
    8. Ziffer 8
      sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Ziffer 18, fallen, gesondert ausweisen müssen;
    9. Ziffer 9
      Zwischensumme aus Ziffer eins bis 8;
    10. Ziffer 10
      Erträge aus Beteiligungen,
      davon aus verbundenen Unternehmen;
    11. Ziffer 11
      Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
      davon aus verbundenen Unternehmen;
    12. Ziffer 12
      sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
      davon aus verbundenen Unternehmen;
    13. Ziffer 13
      Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
    14. Ziffer 14
      Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:
      1. Litera a
        Abschreibungen
      2. Litera b
        Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
    15. Ziffer 15
      Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
    16. Ziffer 16
      Zwischensumme aus Ziffer 10 bis 15;
    17. Ziffer 17
      Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Ziffer 9 und Ziffer 16,);
    18. Ziffer 18
      Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
    19. Ziffer 19
      Ergebnis nach Steuern;
    20. Ziffer 20
      sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 19 enthalten;
    21. Ziffer 21
      Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
    22. Ziffer 22
      Auflösung von Kapitalrücklagen;
    23. Ziffer 23
      Auflösung von Gewinnrücklagen;
    24. Ziffer 24
      Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
    25. Ziffer 25
      Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
    26. Ziffer 26
      Bilanzgewinn (Bilanzverlust).
    27. Ziffer 27
      bis 29. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,)
  3. Absatz 3Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Umsatzerlöse;
    2. Ziffer 2
      Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;
    3. Ziffer 3
      Bruttoergebnis vom Umsatz;
    4. Ziffer 4
      Vertriebskosten;
    5. Ziffer 5
      allgemeine Verwaltungskosten;
    6. Ziffer 6
      sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:
      1. Litera a
        Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,
      2. Litera b
        Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
      3. Litera c
        übrige;
    7. Ziffer 7
      sonstige betriebliche Aufwendungen;
    8. Ziffer 8
      Zwischensumme aus Ziffer eins bis 7;
    9. Ziffer 9
      Erträge aus Beteiligungen,
      davon aus verbundenen Unternehmen;
    10. Ziffer 10
      Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
      davon aus verbundenen Unternehmen;
    11. Ziffer 11
      sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
      davon aus verbundenen Unternehmen;
    12. Ziffer 12
      Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
    13. Ziffer 13
      Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:
      1. Litera a
        Abschreibungen
      2. Litera b
        Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
    14. Ziffer 14
      Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
    15. Ziffer 15
      Zwischensumme aus Ziffer 9 bis 14;
    16. Ziffer 16
      Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Ziffer 8 und Ziffer 15,);
    17. Ziffer 17
      Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
    18. Ziffer 18
      Ergebnis nach Steuern;
    19. Ziffer 19
      sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 18 enthalten;
    20. Ziffer 20
      Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
    21. Ziffer 21
      Auflösung von Kapitalrücklagen;
    22. Ziffer 22
      Auflösung von Gewinnrücklagen;
    23. Ziffer 23
      Zuweisung zu Gewinnrücklagen;
    24. Ziffer 24
      Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
    25. Ziffer 25
      Bilanzgewinn (Bilanzverlust).
    26. Ziffer 26
      bis 28. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2015,)
  4. Absatz 4Die Bildung von Zwischensummen (mit Ausnahme jener nach Absatz 2, Ziffer 19, beziehungsweise Absatz 3, Ziffer 18,) darf bei kleinen Gesellschaften unterbleiben.
  5. Absatz 5Alternativ zum Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung können Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen auch im Anhang ausgewiesen werden. In diesem Fall endet die Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167658