Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 231
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
30.12.2004
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 2, 3, 4 lit. a, 5 bis 7 und 10 bis 14,
Abs. 3 Z 4 lit. a und 9 bis 13
sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 30. 6. 1996 beginnen;
vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996.
Text
VIERTER TITEL
Gewinn- und Verlustrechnung
Gliederung
§ 231.Paragraph 231,
(1)Absatz eins,Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;
andere aktivierte Eigenleistungen;
sonstige betriebliche Erträge:
Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:
Aufwendungen für bezogene Leistungen;
Personalaufwand:
Aufwendungen für Abfertigungen,
Aufwendungen für Altersversorgung,
Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,
sonstige Sozialaufwendungen;
Abschreibungen:
auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes,
auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;
sonstige betriebliche Aufwendungen:
Steuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen,Steuern, soweit sie nicht unter Ziffer 21, fallen,
Zwischensumme aus Z 1 bis 8;Zwischensumme aus Ziffer eins bis 8;
Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen;
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen;
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen;
Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,
davon sind gesondert auszuweisen:
Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
Zwischensumme aus Z 10 bis 15;Zwischensumme aus Ziffer 10 bis 15;
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
außerordentliche Erträge;
außerordentliche Aufwendungen;
außerordentliches Ergebnis;
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;
Auflösung unversteuerter Rücklagen;
Auflösung von Kapitalrücklagen;
Auflösung von Gewinnrücklagen;
Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;
Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Ziffer 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(3)Absatz 3,Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;
Bruttoergebnis vom Umsatz;
sonstige betriebliche Erträge:
Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
sonstige betriebliche Aufwendungen;
Zwischensumme aus Z 1 bis 7;Zwischensumme aus Ziffer eins bis 7;
Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen;
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen;
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen;
Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;
Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens,
davon sind gesondert auszuweisen:
Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
Zwischensumme aus Z 9 bis 14;Zwischensumme aus Ziffer 9 bis 14;
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
außerordentliche Erträge;
außerordentliche Aufwendungen;
außerordentliches Ergebnis;
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;
Auflösung unversteuerter Rücklagen;
Auflösung von Kapitalrücklagen;
Auflösung von Gewinnrücklagen;
Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;
Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Ziffer 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;
Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 5 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12038638
Alte Dokumentnummer
N2199655968J