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Unternehmensgesetzbuch § 231

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 231

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

VIERTER TITEL

Gewinn- und Verlustrechnung

Gliederung

Paragraph 231,
  1. Absatz eins,Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Umsatzerlöse;
    2. Ziffer 2
      Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;
    3. Ziffer 3
      im Anlagevermögen berücksichtigte Eigenleistungen;
    4. Ziffer 4
      sonstige betriebliche Erträge:
      1. Litera a
        Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen (Ziffer 12,),
      2. Litera b
        Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
      3. Litera c
        übrige;
    5. Ziffer 5
      Materialaufwand und Aufwendungen für bezogene Leistungen;
    6. Ziffer 6
      Personalaufwand:
      1. Litera a
        Löhne,
      2. Litera b
        Gehälter,
      3. Litera c
        Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen,
      4. Litera d
        Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,
      5. Litera e
        sonstige Sozialaufwendungen;
    7. Ziffer 7
      Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen sowie auf Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes, die als Vermögensgegenstand ausgewiesen werden;
    8. Ziffer 8
      sonstige betriebliche Aufwendungen:
      1. Litera a
        Steuern, soweit sie nicht unter Ziffer 21, fallen,
      2. Litera b
        übrige;
    9. Ziffer 9
      Zwischensumme aus Ziffer eins bis 8;
    10. Ziffer 10
      Erträge aus Beteiligungen;
    11. Ziffer 11
      Zinsenerträge, Wertpapiererträge und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;
    12. Ziffer 12
      Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen;
    13. Ziffer 13
      Aufwendungen aus Beteiligungen;
    14. Ziffer 14
      Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens;
    15. Ziffer 15
      Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
    16. Ziffer 16
      Zwischensumme aus Ziffer 10 bis 15;
    17. Ziffer 17
      Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
    18. Ziffer 18
      außerordentliche Erträge;
    19. Ziffer 19
      außerordentliche Aufwendungen;
    20. Ziffer 20
      außerordentliches Ergebnis;
    21. Ziffer 21
      Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
    22. Ziffer 22
      Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;
    23. Ziffer 23
      Auflösung unversteuerter Rücklagen;
    24. Ziffer 24
      Auflösung von Kapitalrücklagen;
    25. Ziffer 25
      Auflösung von Gewinnrücklagen;
    26. Ziffer 26
      Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;
    27. Ziffer 27
      Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Ziffer 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;
    28. Ziffer 28
      Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
    29. Ziffer 29
      Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
  3. Absatz 3,Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Umsatzerlöse;
    2. Ziffer 2
      Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;
    3. Ziffer 3
      Bruttoergebnis vom Umsatz;
    4. Ziffer 4
      sonstige betriebliche Erträge:
      1. Litera a
        Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen (Ziffer 11,),
      2. Litera b
        Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
      3. Litera c
        übrige;
    5. Ziffer 5
      Vertriebskosten;
    6. Ziffer 6
      Verwaltungskosten;
    7. Ziffer 7
      sonstige betriebliche Aufwendungen;
    8. Ziffer 8
      Zwischensumme aus Ziffer eins bis 7;
    9. Ziffer 9
      Erträge aus Beteiligungen;
    10. Ziffer 10
      Zinsenerträge, Wertpapiererträge und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;
    11. Ziffer 11
      Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen;
    12. Ziffer 12
      Aufwendungen aus Beteiligungen;
    13. Ziffer 13
      Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens;
    14. Ziffer 14
      Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;
    15. Ziffer 15
      Zwischensumme aus Ziffer 9 bis 14;
    16. Ziffer 16
      Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
    17. Ziffer 17
      außerordentliche Erträge;
    18. Ziffer 18
      außerordentliche Aufwendungen;
    19. Ziffer 19
      außerordentliches Ergebnis;
    20. Ziffer 20
      Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
    21. Ziffer 21
      Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;
    22. Ziffer 22
      Auflösung unversteuerter Rücklagen;
    23. Ziffer 23
      Auflösung von Kapitalrücklagen;
    24. Ziffer 24
      Auflösung von Gewinnrücklagen;
    25. Ziffer 25
      Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;
    26. Ziffer 26
      Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Ziffer 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern;
    27. Ziffer 27
      Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
    28. Ziffer 28
      Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

Anmerkung

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021951

Alte Dokumentnummer

N2189729361S

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