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Unternehmensgesetzbuch § 229
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.1996
§ 228 am 30.06.1996
§ 230 am 30.06.1996
Alle Fassungen
§ 229 heute
§ 229 gültig von 20.07.2015 bis 19.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
§ 229 gültig ab 20.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
§ 229 gültig von 01.08.2009 bis 19.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
§ 229 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
§ 229 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/1999
§ 229 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
§ 229 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
§ 229 gültig von 01.07.1996 bis 30.09.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
§ 229 gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 475/1990
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 229
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Eigenkapital
§ 229.
Paragraph 229,
(1)
Absatz eins,
Das Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Nennbetrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
(2)
Absatz 2,
Als Kapitalrücklage sind auszuweisen:
1.
Ziffer eins
der Betrag, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag über diesen hinaus erzielt wird;
2.
Ziffer 2
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3.
Ziffer 3
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4.
Ziffer 4
die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG 1965 zu binden sind;
die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den Paragraphen 185, 192, Absatz 5, AktG 1965 zu binden sind;
5.
Ziffer 5
der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die Gesellschafter oder Dritte leisten.
(3)
Absatz 3,
Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß gebildet worden sind.
Anmerkung
ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG,
BGBl. Nr. 475/1990
.
Schlagworte
Agio
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021949
Alte Dokumentnummer
N2189729359S
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P229/NOR12021949
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