Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 229,

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Eigenkapital

Paragraph 229,

  1. Absatz einsDas Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Nennbetrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Als Kapitalrücklage sind auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      der Betrag, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag über diesen hinaus erzielt wird;
    2. Ziffer 2
      der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
    3. Ziffer 3
      der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
    4. Ziffer 4
      die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den Paragraphen 185,, 192 Absatz 5, AktG 1965 zu binden sind;
    5. Ziffer 5
      der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die Gesellschafter oder Dritte leisten.
  3. Absatz 3Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß gebildet worden sind.