Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 229
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 5 und Abs. 3
sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die
nach dem 30. 6. 1996 beginnen;
vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996.
Text
Eigenkapital
§ 229.Paragraph 229,
(1)Absatz einsDas Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Nennbetrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
(2)Absatz 2Als Kapitalrücklage sind auszuweisen:
der Betrag, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag über diesen hinaus erzielt wird;
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG 1965 zu binden sind;die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den Paragraphen 185,, 192 Absatz 5, AktG 1965 zu binden sind;
der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlaßt sind.
(3)Absatz 3Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind.
Schlagworte
Agio, Grundkapital, Stammkapital
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12038637
Alte Dokumentnummer
N2199655967J