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Unternehmensgesetzbuch § 229
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 19.08.1999
§ 228 am 19.08.1999
§ 230 am 19.08.1999
Alle Fassungen
§ 229 heute
§ 229 gültig von 20.07.2015 bis 19.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
§ 229 gültig ab 20.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
§ 229 gültig von 01.08.2009 bis 19.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
§ 229 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
§ 229 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/1999
§ 229 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
§ 229 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
§ 229 gültig von 01.07.1996 bis 30.09.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
§ 229 gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 125/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 229
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
19.08.1999
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Eigenkapital
§ 229.
Paragraph 229,
(1)
Absatz eins,
Das Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Betrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
(2)
Absatz 2,
Als Kapitalrücklage sind auszuweisen:
1.
Ziffer eins
der Betrag, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag oder den dem anteiligen Betrag des Grundkapitals entsprechenden Betrag über diesen hinaus erzielt wird;
2.
Ziffer 2
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3.
Ziffer 3
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4.
Ziffer 4
die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG und § 59 GmbHG zu binden sind;
die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den Paragraphen 185, 192, Absatz 5, AktG und Paragraph 59, GmbHG zu binden sind;
5.
Ziffer 5
der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlaßt sind.
(3)
Absatz 3,
Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind.
Schlagworte
Agio, Grundkapital, Stammkapital, AktG,
BGBl. Nr. 98/1965
,
GmbHG,
RGBl. Nr. 58/1906
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12040486
Alte Dokumentnummer
N2199853144L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P229/NOR12040486
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