Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 224

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 224

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

DRITTER TITEL

Bilanz

Gliederung

Paragraph 224,
  1. Absatz eins,In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die in den Absatz 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
  2. Absatz 2,Aktivseite:

A. Anlagevermögen:

römisch eins. Immaterielle Vermögensgegenstände:

  1. Ziffer eins
    Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen;
  2. Ziffer 2
    Geschäfts(Firmen)wert;
  3. Ziffer 3
    geleistete Anzahlungen;

römisch zwei. Sachanlagen:

  1. Ziffer eins
    bebaute Grundstücke und Bauten auf fremden Grund;
  2. Ziffer 2
    unbebaute Grundstücke;
  3. Ziffer 3
    Maschinen und maschinelle Anlagen;
  4. Ziffer 4
    Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  5. Ziffer 5
    geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau;

römisch drei. Finanzanlagen:

  1. Ziffer eins
    Beteiligungen, davon Anteile an verbundenen Unternehmen;
  2. Ziffer 2
    Ausleihungen;
  3. Ziffer 3
    Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;
  4. Ziffer 4
    geleistete Anzahlungen.

B. Umlaufvermögen:

römisch eins. Vorräte:

  1. Ziffer eins
    Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
  2. Ziffer 2
    unfertige Erzeugnisse;
  3. Ziffer 3
    fertige Erzeugnisse und Waren;
  4. Ziffer 4
    noch nicht abrechenbare Leistungen;
  5. Ziffer 5
    geleistete Anzahlungen;

römisch zwei. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände;

  1. Ziffer eins
    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
  2. Ziffer 2
    Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
  3. Ziffer 3
    Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  4. Ziffer 4
    sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;

römisch drei. Wertpapiere und Anteile:

  1. Ziffer eins
    eigene Anteile;
  2. Ziffer 2
    Anteile an verbundenen Unternehmen;
  3. Ziffer 3
    sonstige Wertpapiere und Anteile;

römisch vier. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Banken.

C. Rechnungsabgrenzungsposten.

  1. Absatz 3,Passivseite:

A. Eigenkapital:

römisch eins. Nennkapital (Grund-, Stammkapital);

römisch zwei. Kapitalrücklagen:

  1. Ziffer eins
    gebundene;
  2. Ziffer 2
    nicht gebundene;

römisch drei. Gewinnrücklagen:

  1. Ziffer eins
    gesetzliche Rücklage;
  2. Ziffer 2
    satzungsmäßige Rücklagen;
  3. Ziffer 3
    andere Rücklagen (freie Rücklagen);

römisch vier. Bilanzgewinn (Bilanzverlust).

B. unversteuerte Rücklagen:

  1. Ziffer eins
    Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen;
  2. Ziffer 2
    sonstige unversteuerte Rücklagen.

C. Rückstellungen:

  1. Ziffer eins
    Rückstellungen für Abfertigungen;
  2. Ziffer 2
    Rückstellungen für Pensionen;
  3. Ziffer 3
    Steuerrückstellungen;
  4. Ziffer 4
    sonstige Rückstellungen.

D. Verbindlichkeiten:

  1. Ziffer eins
    Anleihen;
  2. Ziffer 2
    Verbindlichkeiten gegenüber Banken;
  3. Ziffer 3
    erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
  4. Ziffer 4
    Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  5. Ziffer 5
    Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
  6. Ziffer 6
    Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  7. Ziffer 7
    Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  8. Ziffer 8
    sonstige Verbindlichkeiten.

E. Rechnungsabgrenzungsposten.

Anmerkung

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Schlagworte

Rohstoff, Hilfsstoff

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021944

Alte Dokumentnummer

N2189729354S

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