Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 207
Inkrafttretensdatum
20.07.2015
Außerkrafttretensdatum
28.05.2019
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28 und 32
Text
Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens
§ 207.Paragraph 207,
Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem niedrigeren Zeitwert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Ist der beizulegende Zeitwert nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
Schlagworte
Anschaffungskosten
Im RIS seit
27.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40167599