Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,
BG
Paragraph 207
20.07.2015
28.05.2019
UGB
21/01 Handelsrecht
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28 und 32
Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem niedrigeren Zeitwert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Ist der beizulegende Zeitwert nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
Anschaffungskosten
29.05.2019
10001702
NOR40167599