Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 207
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3
ist auf Geschäftsjahre, die nach dem 30.6.1996
beginnen, nicht mehr anzuwenden;
vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996.
Text
Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens
§ 207.Paragraph 207,
(1)Absatz eins,Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem Wert anzusetzen, der sich aus einem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
(2)Absatz 2,Außerdem dürfen Gegenstände des Umlaufvermögens abgeschrieben werden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieses Vermögensgegenstands auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muß. Der Betrag dieser Abschreibungen ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,)
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12038627
Alte Dokumentnummer
N2199655957J