Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 207

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens

§ 207.
  1. Absatz einsBei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem Wert anzusetzen, der sich aus einem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt. Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
  2. Absatz 2Außerdem dürfen Gegenstände des Umlaufvermögens abgeschrieben werden, soweit dies nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieses Vermögensgegenstands auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muß. Der Betrag dieser Abschreibungen ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304/1996)

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069935

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