Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 131
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Vierter Titel.
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
Auflösungsgründe
§ 131.
Die offene Gesellschaft wird aufgelöst:
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1. | durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; |
2. | durch Beschluß der Gesellschafter; |
3. | durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; |
4. | durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt; |
5. | durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; |
6. | durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung. |
Anmerkung
Zur Wirkung der Auflösung vgl. § 156.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40069847