Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 131
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Vierter Titel.
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
§ 131.Paragraph 131,
Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
durch Beschluß der Gesellschafter;
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt;
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters;
durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.
Anmerkung
Zur Wirkung der Auflösung vgl. § 156.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021665
Alte Dokumentnummer
N2189729072S