Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Text

Vierter Titel.

Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

Auflösungsgründe

Paragraph 131,

Die offene Gesellschaft wird aufgelöst:

  1. Ziffer eins
    durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
  2. Ziffer 2
    durch Beschluß der Gesellschafter;
  3. Ziffer 3
    durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;
  4. Ziffer 4
    durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt;
  5. Ziffer 5
    durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;
  6. Ziffer 6
    durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.