Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
Text
Vierter Titel.
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
Auflösungsgründe
§ 131.Paragraph 131,
Die offene Gesellschaft wird aufgelöst:
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
durch Beschluß der Gesellschafter;
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;
durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt;
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;
durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.