Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 131
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Vierter Titel.
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
Auflösungsgründe
§ 131.
Die offene Gesellschaft wird aufgelöst:
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1. | durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; |
2. | durch Beschluß der Gesellschafter; |
3. | durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; |
4. | durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt; |
5. | durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; |
6. | durch Kündigung oder durch gerichtliche Entscheidung. |
Anmerkung
zur Wirkung der Auflösung vgl. § 156
Im RIS seit
24.11.2014
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40165287