Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131,

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Vierter Titel.

Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

Paragraph 131,

Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

  1. Ziffer eins
    durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
  2. Ziffer 2
    durch Beschluß der Gesellschafter;
  3. Ziffer 3
    durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
  4. Ziffer 4
    durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt;
  5. Ziffer 5
    durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters;
  6. Ziffer 6
    durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.