durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 131,
01.03.1939
31.12.2006
Vierter Titel.
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: