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Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 109/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Titel

(Übersetzung)
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
StF: BGBl. III Nr. 109/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Verzeichnis der Regeln

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Regel

1:

Abkürzungen

Regel

2:

Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift Anmerkung, Mitteilung an das Internationale Büro)

Regel

3:

Vertretung vor dem Internationalen Büro

Regel

4:

Berechnung der Fristen

Regel

5:

Störungen im Post- und Zustelldienst

Regel

6:

Sprachen

Regel

7:

Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse

Kapitel 2: Internationale Gesuche

Regel

8:

Mehrere Hinterleger

Regel

9:

Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs Anmerkung, Erfordernisse bezüglich des Internationalen Gesuchs)

Regel

10:

Gebühren für das internationale Gesuch

Regel

11:

Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel

Regel

12:

Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

Regel

13:

Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen

Kapitel 3: Internationale Registrierungen

Regel

14:

Eintragung der Marke im internationalen Register

Regel

15:

Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen Anmerkung, Datum der internationalen Registrierung)

Kapitel 4: Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren

Regel

16:

Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen Anmerkung, Frist für die Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist)

Regel

17:

Mitteilung der Schutzverweigerung Anmerkung, Vorläufige Schutzverweigerung und Erklärung über die Schutzgewährung)

Regel

18:

Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen Anmerkung, Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung)

Regel

19:

Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien

Regel

20:

Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

(Anm.:

 

Regel

20bis:

Lizenzen)

Regel

21:

Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

Regel

22:

Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

Regel

23:

Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung Anmerkung, Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen)

Kapitel 5: Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Regel

24:

Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung Anmerkung, Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung)

Regel

25:

Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung

Regel

26:

Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung

Regel

27:

Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers Anmerkung, Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Zusammenführung internationaler Registrierungen; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung)

Regel

28:

Berichtigungen im internationalen Register

Kapitel 6: Erneuerungen

Regel

29:

Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

Regel

30:

Einzelheiten betreffend die Erneuerung

Regel

31:

Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung

Kapitel 7: Blatt und Datenbank

Regel

32:

Blatt

Regel

33:

Elektronische Datenbank

Kapitel 8: Gebühren

Regel

34:

Zahlung der Gebühren Anmerkung, Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)

Regel

35:

Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

Regel

36:

Gebührenfreiheit

Regel

37:

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

Regel

38:

Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien Anmerkung, Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien)

Kapitel 9: Verschiedenes

Regel

39:

Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten

Regel

40:

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen Anmerkung, In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen)

(Anm.:

 

Regel

41:

Verwaltungsvorschriften)

Anmerkung, Anlage

Gebührenverzeichnis)

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Absatz eins, mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Anmerkung

Aus dokumentalistischen Gründen werden Kapitel als Artikel und Regel als Paragraph dargestellt.

Schlagworte

e-rk,
MMA (Stockholmer Fassung) (Fassung Stockholm), BGBl. Nr. 400/1973;
MMA (Fassung Nizza) (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970;

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR30002646

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