Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 109/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

03.10.2001

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Titel

(Übersetzung)
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
StF: BGBl. III Nr. 109/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Verzeichnis der Regeln

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Regel

1:

Abkürzungen

Regel

2:

Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift

Regel

3:

Vertretung vor dem Internationalen Büro

Regel

4:

Berechnung der Fristen

Regel

5:

Störungen im Post- und Zustelldienst

Regel

6:

Sprachen

Regel

7:

Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse

Kapitel 2: Internationale Gesuche

Regel

8:

Mehrere Hinterleger

Regel

9:

Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs

Regel

10:

Gebühren für das internationale Gesuch

Regel

11:

Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel

Regel

12:

Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

Regel

13:

Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen

Kapitel 3: Internationale Registrierungen

Regel

14:

Eintragung der Marke im internationalen Register

Regel

15:

Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen

Kapitel 4: Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren

Regel

16:

Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen

Regel

17:

Mitteilung der Schutzverweigerung

Regel

18:

Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen

Regel

19:

Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien

Regel

20:

Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

Regel

21:

Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

Regel

22:

Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

Regel

23:

Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

Kapitel 5: Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Regel

24:

Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung

Regel

25:

Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung

Regel

26:

Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung

Regel

27:

Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers

Regel

28:

Berichtigungen im internationalen Register

Kapitel 6: Erneuerungen

Regel

29:

Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

Regel

30:

Einzelheiten betreffend die Erneuerung

Regel

31:

Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung

Kapitel 7: Blatt und Datenbank

Regel

32:

Blatt

Regel

33:

Elektronische Datenbank

Kapitel 8: Gebühren

Regel

34:

Zahlung der Gebühren

Regel

35:

Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

Regel

36:

Gebührenfreiheit

Regel

37:

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

Regel

38:

Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien

Kapitel 9: Verschiedenes

Regel

39:

Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten

Regel

40:

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Absatz eins, mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Anmerkung

Aus dokumentalistischen Gründen werden Kapitel als Artikel und Regel als Paragraph dargestellt.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973;
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR11003505

Alte Dokumentnummer

N2199747236L

Navigation im Suchergebnis