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Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 109/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.10.2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Titel

(Übersetzung)
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
StF: BGBl. III Nr. 109/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Verzeichnis der Regeln

 

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

 

Regel

1:

Abkürzungen

 

Regel

2:

Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift

 

Regel

3:

Vertretung vor dem Internationalen Büro

 

Regel

4:

Berechnung der Fristen

 

Regel

5:

Störungen im Post- und Zustelldienst

 

Regel

6:

Sprachen

 

Regel

7:

Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse

 

Kapitel 2: Internationale Gesuche

 

Regel

8:

Mehrere Hinterleger

 

Regel

9:

Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs

 

Regel

10:

Gebühren für das internationale Gesuch

 

Regel

11:

Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel

 

Regel

12:

Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

 

Regel

13:

Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen

 

Kapitel 3: Internationale Registrierungen

 

Regel

14:

Eintragung der Marke im internationalen Register

 

Regel

15:

Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen

 

Kapitel 4: Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren

 

Regel

16:

Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen

 

Regel

17:

Mitteilung der Schutzverweigerung

 

Regel

18:

Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen

 

Regel

19:

Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien

 

Regel

20:

Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

 

Regel

21:

Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

 

Regel

22:

Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

 

Regel

23:

Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

 

Kapitel 5: Nachträgliche Benennungen; Änderungen

 

Regel

24:

Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung Anmerkung, Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung)

 

Regel

25:

Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung

 

Regel

26:

Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung

 

Regel

27:

Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers

 

Regel

28:

Berichtigungen im internationalen Register

 

Kapitel 6: Erneuerungen

 

Regel

29:

Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

 

Regel

30:

Einzelheiten betreffend die Erneuerung

 

Regel

31:

Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung

 

Kapitel 7: Blatt und Datenbank

 

Regel

32:

Blatt

 

Regel

33:

Elektronische Datenbank

 

Kapitel 8: Gebühren

 

Regel

34:

Zahlung der Gebühren Anmerkung, Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren)

 

Regel

35:

Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

 

Regel

36:

Gebührenfreiheit

 

Regel

37:

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

 

Regel

38:

Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien

 

Kapitel 9: Verschiedenes

 

Regel

39:

Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten

Regel

40:

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Absatz eins, mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Anmerkung

Aus dokumentalistischen Gründen werden Kapitel als Artikel und Regel als Paragraph dargestellt.

Schlagworte

e-rk,
MMA (Stockholmer Fassung) (Fassung Stockholm), BGBl. Nr. 400/1973;
MMA (Fassung Nizza) (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970;

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR30002645

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