Bundesrecht konsolidiert

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Quotenregelungsverordnung § 5

Kurztitel

Quotenregelungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 370/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

12.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QuRV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet (vgl. § 10 Abs. 2).

Text

Anlassbezogene Abberufung von Quotenerklärungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Neben der Abberufung in Folge der Nichteinhaltung von Abgabeterminen (Paragraph 6,) kann das Finanzamt Quotenerklärungen unter Setzung einer Frist von zwei Monaten abberufen, wenn dies für zumindest eine der folgenden Amtshandlungen erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      eine Außenprüfung gemäß Paragraph 147, BAO;
    2. Ziffer 2
      eine Prüfung gemäß Paragraph 153 e, Absatz 2, BAO;
    3. Ziffer 3
      ein Amtshilfe- oder Rechtshilfeverfahren oder eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union;
    4. Ziffer 4
      eine Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG.
  2. Absatz 2,Eine infolge einer anlassbezogenen Abberufung eingereichte Quotenerklärung ist für die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3,) zum nächsten Abgabetermin zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Wurde die Quotenerklärung infolge einer anlassbezogenen Abberufung gemäß Absatz eins, nicht eingereicht, hat das Finanzamt die betroffene Steuernummer ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden. Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß. Nach Ausscheiden der Steuernummer aus der Quotenregelung kann das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe (Paragraph 111, BAO) gegen den Abgabepflichtigen androhen.

Schlagworte

Amtshilfeverfahren

Im RIS seit

12.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012431

Dokumentnummer

NOR40262394

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/370/P5/NOR40262394

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