Absatz eins,Neben der Abberufung in Folge der Nichteinhaltung von Abgabeterminen (Paragraph 6,) kann das Finanzamt Quotenerklärungen unter Setzung einer Frist von zwei Monaten abberufen, wenn dies für zumindest eine der folgenden Amtshandlungen erforderlich ist:
- Ziffer einseine Außenprüfung gemäß Paragraph 147, BAO;
- Ziffer 2eine Prüfung gemäß Paragraph 153 e, Absatz 2, BAO;
- Ziffer 3ein Amtshilfe- oder Rechtshilfeverfahren oder eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union;
- Ziffer 4eine Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur;
- Ziffer 5in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG.