Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Quotenregelungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
11.06.2024
Abkürzung
QuRV
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
gilt erstmals für Abgabenerklärungen, die das Veranlagungsjahr 2023 betreffen (vgl. § 10)
Text
Anlassbezogene Abberufung von Quotenerklärungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Neben der Abberufung in Folge der Nichteinhaltung von Abgabeterminen (§ 6) kann das Finanzamt Quotenerklärungen unter Setzung einer Frist von zwei Monaten abberufen, wenn dies für zumindest eine der folgenden Amtshandlungen erforderlich ist:Neben der Abberufung in Folge der Nichteinhaltung von Abgabeterminen (Paragraph 6,) kann das Finanzamt Quotenerklärungen unter Setzung einer Frist von zwei Monaten abberufen, wenn dies für zumindest eine der folgenden Amtshandlungen erforderlich ist:
eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO;eine Außenprüfung gemäß Paragraph 147, BAO;
eine Prüfung gemäß § 153e Abs. 2 BAO;eine Prüfung gemäß Paragraph 153 e, Absatz 2, BAO;
ein Amtshilfe- oder Rechtshilfeverfahren oder eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union;
eine Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur;
in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG.in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG.
(2)Absatz 2,Eine infolge einer anlassbezogenen Abberufung eingereichte Quotenerklärung ist für die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) zum nächsten Abgabetermin zu berücksichtigen.Eine infolge einer anlassbezogenen Abberufung eingereichte Quotenerklärung ist für die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3,) zum nächsten Abgabetermin zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Wurde die Quotenerklärung infolge einer anlassbezogenen Abberufung gemäß Abs. 1 nicht eingereicht, ist die betroffene Steuernummer mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden. Nach Ausscheiden der Steuernummer aus der Quotenregelung kann das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe (§ 111 BAO) gegen den Abgabepflichtigen androhen.Wurde die Quotenerklärung infolge einer anlassbezogenen Abberufung gemäß Absatz eins, nicht eingereicht, ist die betroffene Steuernummer mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden. Nach Ausscheiden der Steuernummer aus der Quotenregelung kann das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe (Paragraph 111, BAO) gegen den Abgabepflichtigen androhen.
Schlagworte
Amtshilfeverfahren
Im RIS seit
13.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
20012431
Dokumentnummer
NOR40257598