Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge § 2

Kurztitel

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 194/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 244/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKB-InvestitionsV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Zeitliche Zuordnung von Investitionen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Paragraph 4, Absatz eins, EKBSG sowie Paragraph 4, Absatz eins, EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen Investitionen
    • Strichaufzählung
      nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 für die Erhebungszeiträume 1 bzw. zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023,
    • Strichaufzählung
      nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 für die Erhebungszeiträume 2 bzw. Kalenderjahr 2024,
    • Strichaufzählung
      nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 für die Erhebungszeiträume 3 bzw. April bis Dezember 2025,
    • Strichaufzählung
      nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. April 2027 für den Erhebungszeitraum 4 bzw. nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2026,
    • Strichaufzählung
      nach dem 31. März 2027 und vor dem 1. April 2028 für den Erhebungszeitraum 5 bzw. nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2028 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2027,
    • Strichaufzählung
      nach dem 31. März 2028 und vor dem 1. April 2029 für den Erhebungszeitraum 6 bzw. nach dem 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2028 und
    • Strichaufzählung
      nach dem 31. März 2029 und vor dem 1. April 2030 für den Erhebungszeitraum 7 bzw. nach dem 31. Dezember 2028 und vor dem 1. Jänner 2030 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2029,
    anfallen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf ertragsteuerliche Grundsätze abzustellen, das bedeutet insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Begünstigungsfähig sind grundsätzlich Investitionen, die Wirtschaftsgüter im ertragsteuerlichen Sinn darstellen.
    2. Ziffer 2
      Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß Paragraph 24, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,, Herstellungszeitpunkt der Zeitpunkt der Fertigstellung.
    3. Ziffer 3
      Für die Höhe des Absetzbetrages sind die ertragsteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Paragraph 6, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,) maßgeblich. Diese vermindern sich um Beiträge von dritter Seite gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,
    4. Ziffer 4
      Für Investitionen, deren Anschaffung oder Herstellung sich über den im ersten Satz genannten Zeitraum hinaus erstreckt, kann der Absetzbetrag auch bereits für nach Maßgabe des Baufortschrittes aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EKBSG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024, und Paragraph 4, Absatz 2, EKBFG kann vorgesehen werden, dass Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2028 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind (Investitionsvorhaben). Die Geltendmachung eines Absetzbetrages für Investitionsvorhaben ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
    1. Ziffer eins
      Vor dem 16. April 2025 wurden bereits erste Maßnahmen für das konkrete Investitionsvorhaben gesetzt, die nach Maßgabe der unternehmensinternen Voraussetzungen und Vorgaben beschlossen wurden sowie nach außen hin zum Ausdruck kommen. Als solche Maßnahmen kommen entsprechend dokumentierte Beschlüsse der Organe der Gesellschaft über das Investitionsvorhaben sowie Bestellungen, Kaufverträge, (teilweise) Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn in Frage.
    2. Ziffer 2
      Soweit bereits Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
      • Strichaufzählung
        bis zum 31. Dezember 2023 für die Erhebungszeiträume 1 bzw. zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023 und
      • Strichaufzählung
        nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 für die Erhebungszeiträume 2 bzw. Kalenderjahr 2024
      angefallen sind, kann für diese Teilbeträge ein Absetzbetrag ausschließlich nach Maßgabe des Absatz eins, Ziffer 4, für den jeweiligen Erhebungszeitraum geltend gemacht werden.
    3. Ziffer 3, Litera a
      Für die in den Jahren 2024 bis 2026 zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens kann für die Erhebungszeiträume 1 bzw. zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023 ein Absetzbetrag in Höhe von 50 % der zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten geltend gemacht werden.
      1. Litera b
        Für die in den Jahren 2025 bis 2027 zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens kann für die Erhebungszeiträume 2 bzw. Kalenderjahr 2024 ein Absetzbetrag in Höhe von 75 % der zu erwartenden (Teil-) Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten geltend gemacht werden.
      2. Litera c
        Die zu erwartenden Kosten sind nach den Grundsätzen des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 7, des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023, bestmöglich zu schätzen.
    4. Ziffer 4
      Weichen die tatsächlichen (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten des Investitionsvorhabens von den geschätzten und dem Absetzbetrag gemäß Ziffer 3, zu Grunde gelegten Kosten um mehr als 10 % ab oder fallen die Voraussetzungen für die Zurechnung zu einem verbundenen Unternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, weg, gilt dies als rückwirkendes Ereignis gemäß Paragraph 295 a, BAO und der EKB-S bzw. der EKB-F ist entsprechend anzupassen.
  3. Absatz 3,Soweit (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten von Investitionsvorhaben bereits als Absetzbetrag in einem früheren Erhebungszeitraum geltend gemacht wurden, können diese nicht in einem späteren Erhebungszeitraum geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4,Begünstigte Investitionen können für Vorauszahlungen nach Paragraph 6, Absatz 2, EKBSG für den betreffenden Erhebungszeitraum berücksichtigt werden.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

26.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

20012296

Dokumentnummer

NOR40272866

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/194/P2/NOR40272866

Navigation im Suchergebnis