(2)Absatz 2,Gemäß § 9 Abs. 2 EKBSG und § 4 Abs. 2 EKBFG kann vorgesehen werden, dass Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2024 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind (Investitionsvorhaben). Die Geltendmachung eines Absetzbetrages für Investitionsvorhaben ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EKBSG und Paragraph 4, Absatz 2, EKBFG kann vorgesehen werden, dass Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2024 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind (Investitionsvorhaben). Die Geltendmachung eines Absetzbetrages für Investitionsvorhaben ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Vor dem 1. Jänner 2024 wurden bereits erste Maßnahmen für das konkrete Investitionsvorhaben gesetzt, die nach Maßgabe der unternehmensinternen Voraussetzungen und Vorgaben beschlossen wurden sowie nach außen hin zum Ausdruck kommen. Als solche Maßnahmen kommen entsprechend dokumentierte Beschlüsse der Organe der Gesellschaft über das Investitionsvorhaben sowie Bestellungen, Kaufverträge, (teilweise) Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn in Frage.
Soweit bereits Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zum 31. Dezember 2023 angefallen sind, kann für diese Teilbeträge ein Absetzbetrag ausschließlich nach Maßgabe des Abs. 1 Z 4 geltend gemacht werden.Soweit bereits Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zum 31. Dezember 2023 angefallen sind, kann für diese Teilbeträge ein Absetzbetrag ausschließlich nach Maßgabe des Absatz eins, Ziffer 4, geltend gemacht werden.
Für die in den Jahren 2024 bis 2026 zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens kann ein Absetzbetrag in Höhe von 50 % der zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten geltend gemacht werden. Die zu erwartenden Kosten sind nach den Grundsätzen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2022, bestmöglich zu schätzen.Für die in den Jahren 2024 bis 2026 zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens kann ein Absetzbetrag in Höhe von 50 % der zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten geltend gemacht werden. Die zu erwartenden Kosten sind nach den Grundsätzen des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 7, des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, bestmöglich zu schätzen. Weichen die tatsächlichen (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten des Investitionsvorhabens von den geschätzten und dem Absetzbetrag gemäß Z 3 zu Grunde gelegten Kosten um mehr als 10 % ab oder fallen die Voraussetzungen für die Zurechnung zu einem verbundenen Unternehmen gemäß § 4 Abs. 2 weg, gilt dies als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO und der EKB-S bzw. der EKB-F ist entsprechend anzupassen.Weichen die tatsächlichen (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten des Investitionsvorhabens von den geschätzten und dem Absetzbetrag gemäß Ziffer 3, zu Grunde gelegten Kosten um mehr als 10 % ab oder fallen die Voraussetzungen für die Zurechnung zu einem verbundenen Unternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, weg, gilt dies als rückwirkendes Ereignis gemäß Paragraph 295 a, BAO und der EKB-S bzw. der EKB-F ist entsprechend anzupassen.