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Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 194/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.06.2023

Außerkrafttretensdatum

06.09.2024

Abkürzung

EKB-InvestitionsV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Zeitliche Zuordnung von Investitionen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Paragraph 4, Absatz eins, EKBSG sowie Paragraph 4, Absatz eins, EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen Investitionen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf ertragsteuerliche Grundsätze abzustellen, das bedeutet insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Begünstigungsfähig sind grundsätzlich Investitionen, die Wirtschaftsgüter im ertragsteuerlichen Sinn darstellen.
    2. Ziffer 2
      Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß Paragraph 24, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, Herstellungszeitpunkt der Zeitpunkt der Fertigstellung.
    3. Ziffer 3
      Für die Höhe des Absetzbetrages sind die ertragsteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Paragraph 6, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2023,) maßgeblich. Diese vermindern sich um Beiträge von dritter Seite gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,
    4. Ziffer 4
      Für Investitionen, deren Anschaffung oder Herstellung sich über den im ersten Satz genannten Zeitraum hinaus erstreckt, kann der Absetzbetrag auch bereits für nach Maßgabe des Baufortschrittes aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EKBSG und Paragraph 4, Absatz 2, EKBFG kann vorgesehen werden, dass Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2024 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind (Investitionsvorhaben). Die Geltendmachung eines Absetzbetrages für Investitionsvorhaben ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
    1. Ziffer eins
      Vor dem 1. Jänner 2024 wurden bereits erste Maßnahmen für das konkrete Investitionsvorhaben gesetzt, die nach Maßgabe der unternehmensinternen Voraussetzungen und Vorgaben beschlossen wurden sowie nach außen hin zum Ausdruck kommen. Als solche Maßnahmen kommen entsprechend dokumentierte Beschlüsse der Organe der Gesellschaft über das Investitionsvorhaben sowie Bestellungen, Kaufverträge, (teilweise) Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn in Frage.
    2. Ziffer 2
      Soweit bereits Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zum 31. Dezember 2023 angefallen sind, kann für diese Teilbeträge ein Absetzbetrag ausschließlich nach Maßgabe des Absatz eins, Ziffer 4, geltend gemacht werden.
    3. Ziffer 3
      Für die in den Jahren 2024 bis 2026 zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens kann ein Absetzbetrag in Höhe von 50 % der zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten geltend gemacht werden. Die zu erwartenden Kosten sind nach den Grundsätzen des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 7, des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, bestmöglich zu schätzen.
    4. Ziffer 4
      Weichen die tatsächlichen (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten des Investitionsvorhabens von den geschätzten und dem Absetzbetrag gemäß Ziffer 3, zu Grunde gelegten Kosten um mehr als 10 % ab oder fallen die Voraussetzungen für die Zurechnung zu einem verbundenen Unternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, weg, gilt dies als rückwirkendes Ereignis gemäß Paragraph 295 a, BAO und der EKB-S bzw. der EKB-F ist entsprechend anzupassen.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

20012296

Dokumentnummer

NOR40253681

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/194/P2/NOR40253681

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