(1)Absatz eins,§ 4 Abs. 1 EKBSG sowie § 4 Abs. 1 EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen InvestitionenParagraph 4, Absatz eins, EKBSG sowie Paragraph 4, Absatz eins, EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen Investitionen
nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 für die Erhebungszeiträume 1 bzw. zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023 und
nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 für die Erhebungszeiträume 2 bzw. Kalenderjahr 2024
anfallen.anfallen Für die Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf ertragsteuerliche Grundsätze abzustellen, das bedeutet insbesondere:
Begünstigungsfähig sind grundsätzlich Investitionen, die Wirtschaftsgüter im ertragsteuerlichen Sinn darstellen.
Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 24 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023, Herstellungszeitpunkt der Zeitpunkt der Fertigstellung.Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß Paragraph 24, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,, Herstellungszeitpunkt der Zeitpunkt der Fertigstellung. Für die Höhe des Absetzbetrages sind die ertragsteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 6 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2024) maßgeblich. Diese vermindern sich um Beiträge von dritter Seite gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b.Für die Höhe des Absetzbetrages sind die ertragsteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Paragraph 6, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,) maßgeblich. Diese vermindern sich um Beiträge von dritter Seite gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Für Investitionen, deren Anschaffung oder Herstellung sich über den im ersten Satz genannten Zeitraum hinaus erstreckt, kann der Absetzbetrag auch bereits für nach Maßgabe des Baufortschrittes aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.