Absatz eins,Paragraph 4, Absatz eins, EKBSG sowie Paragraph 4, Absatz eins, EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen Investitionen
- Strichaufzählungnach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 für die Erhebungszeiträume 1 bzw. zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023,
- Strichaufzählungnach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 für die Erhebungszeiträume 2 bzw. Kalenderjahr 2024,
- Strichaufzählungnach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 für die Erhebungszeiträume 3 bzw. April bis Dezember 2025,
- Strichaufzählungnach dem 31. März 2026 und vor dem 1. April 2027 für den Erhebungszeitraum 4 bzw. nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2026,
- Strichaufzählungnach dem 31. März 2027 und vor dem 1. April 2028 für den Erhebungszeitraum 5 bzw. nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2028 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2027,
- Strichaufzählungnach dem 31. März 2028 und vor dem 1. April 2029 für den Erhebungszeitraum 6 bzw. nach dem 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2028 und
- Strichaufzählungnach dem 31. März 2029 und vor dem 1. April 2030 für den Erhebungszeitraum 7 bzw. nach dem 31. Dezember 2028 und vor dem 1. Jänner 2030 für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2029,
anfallen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf ertragsteuerliche Grundsätze abzustellen, das bedeutet insbesondere:
- Ziffer einsBegünstigungsfähig sind grundsätzlich Investitionen, die Wirtschaftsgüter im ertragsteuerlichen Sinn darstellen.
- Ziffer 2Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß Paragraph 24, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,, Herstellungszeitpunkt der Zeitpunkt der Fertigstellung.
- Ziffer 3Für die Höhe des Absetzbetrages sind die ertragsteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Paragraph 6, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,) maßgeblich. Diese vermindern sich um Beiträge von dritter Seite gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,
- Ziffer 4Für Investitionen, deren Anschaffung oder Herstellung sich über den im ersten Satz genannten Zeitraum hinaus erstreckt, kann der Absetzbetrag auch bereits für nach Maßgabe des Baufortschrittes aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.