Absatz eins,Paragraph 4, Absatz eins, EKBSG sowie Paragraph 4, Absatz eins, EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen Investitionen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf ertragsteuerliche Grundsätze abzustellen, das bedeutet insbesondere:
- Ziffer einsBegünstigungsfähig sind grundsätzlich Investitionen, die Wirtschaftsgüter im ertragsteuerlichen Sinn darstellen.
- Ziffer 2Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß Paragraph 24, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, Herstellungszeitpunkt der Zeitpunkt der Fertigstellung.
- Ziffer 3Für die Höhe des Absetzbetrages sind die ertragsteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Paragraph 6, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2023,) maßgeblich. Diese vermindern sich um Beiträge von dritter Seite gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,
- Ziffer 4Für Investitionen, deren Anschaffung oder Herstellung sich über den im ersten Satz genannten Zeitraum hinaus erstreckt, kann der Absetzbetrag auch bereits für nach Maßgabe des Baufortschrittes aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.